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Beratungsstellen

Reiserücktritt jederzeit möglich, aber nicht immer kostenlos

Die Konjunkturflaute für die Reisebranche scheint zu Ende zu gehen. Dies veröffentlichte kürzlich der Verband, in dem die deutschen Reisebüros organisiert sind. Damit die Urlauber in Spe vor Überraschungen gewappnet sind, gibt die Verbraucherzentrale Tipps:

Ob eine Reise telefonisch, per E-Mail oder im Reisebüro gebucht worden ist, spielt nicht die entscheidende Rolle, wenn es um die Kosten beim Reiserücktritt geht.

Die Verbraucherzentrale muss oft Reiserücktritts-Wünsche der Verbraucher eingehend beraten. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wie es sonst für Fernabsatzverträge gilt, kann hier leider nicht angewendet werden. Nur in dem Ausnahmefall der Reisebuchung bei einer Kaffeefahrt gilt das kostenlose 14-tägige Widerrufsrecht.

Besonders enttäuscht sind Verbraucher, wenn sie den Hinweis erhalten, dass eine telefonische Hotel- oder Ferienwohnungsbuchung nicht mehr kostenlos storniert werden kann. Hier wird der Begriff "Reservieren" bisweilen gründlich missverstanden. Eine Zimmer-Reservierung muss als verbindliche Buchung betrachtet werden. Falls sich jemand noch in der Planungsphase befindet und erst mal hören will, ob ein Zimmer oder eine Wohnung zum gewünschten Termin noch frei ist, soll eindeutig darauf hinweisen, dass es sich lediglich um eine informatorische Anfrage handelt. Man kann auch - sofern möglich - das Zimmer bis zu einer konkreten Entscheidung - beispielsweise in drei Tagen - kostenlos frei halten lassen. Da die Hoteliers und Ferienwohnungsvermieter wissen, dass es bei telefonischen Anfragen und Vereinbarungen zu Missverständnissen kommen kann, halten sie i.d.R. im Nachgang zu dem Telefonat die Buchung per Zusendung einer Postkarte fest oder wünschen umgekehrt vom Urlauber eine schriftliche Mitteilung.

Darüber hinaus kann man einen Reisevertrag jederzeit kündigen. Allerdings muss der Reisende dem Veranstalter eine Entschädigung bezahlen. Die Höhe der Stornogebühr ist i.d.R. im Reise-Katalog beschrieben. Je nachdem, wie lange vor Antritt der Reise abgesagt wird, hat der Reisende zunächst eine niedrige, kurz vor Reisebeginn eine höhere Entschädigung zu entrichten.
Die Stornokosten bei Hotelbuchungen sind prozentual bedeutend höher als die Kosten, die bei Rückgängigmachung einer Pauschalreisebuchung anfallen.

Allerdings darf der Anbieter nicht gleichzeitig hohe Stornogebühr verlangen und das Zimmer oder die Wohnung an einen anderen Urlauber vermieten. Deshalb rät die Verbraucherzentrale in diesen Fällen, zum abgesagten Termin eine Kontrollanfrage an den Vermieter zu richten, ob noch was frei wäre. Wenn alles ausgebucht ist, darf nur eine Verwaltungsgebühr und nicht beispielsweise 80% der Miete in Rechnung gestellt werden.

Ein weiterer Rat der Verbraucherzentrale: Insbesondere bei teuren Reisen sollte eine Reisekosten-Rücktrittsversicherung abgeschlossen werden. Diese kann zwar nicht in jedem Fall in Anspruch genommen werden, aber beispielsweise bei plötzlicher schwerer Erkrankung kurz vor Reisebeginn kommt die Versicherung für den größten Teil der Rücktrittskosten auf.

Die meisten Reiseveranstalter und Reisebüros bieten gleich bei der Buchung eine Reiserücktritts-Kostenversicherung an. Mit dem Abschluss einer solchen Versicherung muss man sich auch beeilen.

Die Stiftung Warentest hat im Mai letzten Jahres dieses Thema untersucht. Interessierte Verbraucher können die Veröffentlichung in der Infothek der Verbraucherzentrale in der Trierer Str. 22, Saarbrücken nachlesen.

Die Öffnungszeiten der Infothek sind
montags bis donnerstags 8.00 - 16.00 Uhr und
freitags 8.00 - 15-00 Uhr.

Die Selbstinformation in der Infothek ist kostenfrei. Telefonische Beratung findet montags bis freitags von 8.30 - 12.00 Uhr statt unter der Nummer 0681 500890.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Saarland e.V., Haus der Beratung, Trierer Str. 22, 66111 Saarbrücken
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-saar.de/link192126A.html