Viele Kunden von Fitnessstudios wollen von der Verbraucherzentrale wissen, welche Möglichkeiten es gibt, sich aus dem einmal abgeschlossenen Vertrag wieder zu lösen.
Der Fitnessvertrag ist in der Regel zunächst einmal über eine sogenannte Erstlaufzeit abgeschlossen, die bis zu 24 Monaten betragen kann. Interessierte sollten sorgfältig überlegen, wie lange sie sich binden wollen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vor dem Vertragsabschluss Probetrainingsstunden zu nehmen, auch wenn diese extra bezahlt werden müssen. Erst danach sollte man gegebenenfalls eine kurze Erstlaufzeit vereinbaren.
Wer einen über mehrere Monate laufenden Vertrag beenden will, muss rechtzeitig schriftlich kündigen, denn im Kleingedruckten der meisten Verträge findet sich eine Verlängerungsklausel. Die Verbraucherzentrale rät daher, vor Vertragsabschluss das Kleingedruckte zu prüfen und Klauseln zu streichen, die nicht akzeptabel erscheinen.
Die äußerste, gesetzlich zulässige Verlängerungszeit beträgt ein Jahr, die maximale Kündigungsfrist drei Monate.
Während der vereinbarten Vertragslaufzeit gibt es fast keine Möglichkeit, sich aus einem Fitnessvertrag zu lösen. Selbst wenn jemand jedes Interesse am Training verloren haben sollte und deshalb das Fitnessstudio nicht mehr besucht, muss er trotzdem die monatlichen Mitgliedsbeiträge bezahlen. Auch persönliche Veränderungen und finanzielle Probleme berechtigen in der Regel nicht zur Kündigung. Lediglich wenn der Kunde nach Vertragsabschluss erkrankt und deswegen nicht mehr trainieren kann, besteht die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen. Eine dauerhafte Erkrankung, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht wird, berechtigt meist zur außerordentlichen Kündigung. Dennoch kann es im Krankheitsfall problematisch werden mit der vorzeitigen Kündigung.
Persönliche Beratung für den konkreten Einzelfall bietet die Verbraucherzentrale des Saarlandes an. Terminvereinbarungen können getroffen werden unter 0681 500890.

