Nicht immer erfreulich ist die Zusendung unbestellter Ware. Dann stellt sich dem Verbraucher die Frage, was er unternehmen kann.
Die Antwort darauf ist: Der Verbraucher muss die Ware weder zurückschicken, noch aufbewahren.
Allerdings gilt diese Regel nicht für Ware, die offensichtlich irrtümlich z.B. wegen eines Adressfehlers angeliefert wurde. Manchmal besteht aber von Seiten des Verbrauchers Unsicherheit darüber, ob nicht doch eine Ware oder Ware auf Probe bestellt wurde.
So erging es auch dem Sohn von Frau L, die sich bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes meldete. Die Familie konnte sich zumindest an ein Gewinnspiel erinnern, bei dem auch die Adressenweitergabe vermerkt war und an die Teilnahme an einer Umfrage im Internet.
Der Sohn von Frau L. bekam nun von der Firma Front International aus Niederaula zwei Unterhosen zum Preis von 18,80 Euro (15,90 Euro für die Unterhosen + 2,90 Euro Versandkosten) zugesandt.
Dieser Preis gilt für Mitglieder von Front International. Der Normalpreis würde ansonsten 31,80 Euro betragen. Allerdings liegt dem Sohn von Frau L. keine Erinnerung an den Abschluss einer Mitgliedschaft vor.
Daher empfiehlt sich ein schriftlicher Widerspruch mit der Aufforderung, dass die Firma den Nachweis über eine Mitgliedschaft führen soll und den Vertragsabschluss belegen soll. Soweit die Firma keinen Nachweis erbringen kann, reicht der Hinweis, dass die Ware für eine bestimmte Zeit zur Abholung bereit gehalten wird.
In keinem Falle sollte der Verbraucher bei bestehenden Unsicherheiten über die gelieferte Ware die Rechnung vorschnell begleichen, so Silke Schröder von der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.
Gerade das hessische Dorf Niederaula ist inzwischen bekannt für Firmen, die dort lediglich ein Postfach führen. Der eigentliche Firmensitz kann dann irgendwo im Ausland sein und hat man erst einmal gezahlt, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Verbraucher sein Geld niemals wieder sieht.

