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Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen die vertraglichen Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Anbieter bestimmen – und sind dabei oft unwirksam. Wir sagen, wann die Klauseln (un)gültig sind und wo Kunden besonders aufpassen müssen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Vertragsschluss


Viele Unternehmer wollen in ihren Verträgen Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte ihrer Kunden oder Haftungsfragen einheitlich regeln. Damit solche vorformulierten Vertragsklauseln überhaupt wirksam werden können, muss der Anbieter beim Vertragsabschluss deutlich auf sie hinweisen und dafür sorgen, dass der Kunde sie zur Kenntnis nehmen kann. Händigt der Verkäufer dem Kunden vor dessen Unterschrift die Bedingungen aus oder befinden sich diese gut sichtbar in den Vertragsformularen, reicht das in jedem Fall aus. Ein auffälliger Aushang der AGB im Ladenlokal genügt zwar beim Einkauf im Supermarkt, nicht aber wenn Kunden einen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter schließen. Nur Call-by-Call-Anbieter und Anbieter von Mehrwertdiensten wie Telefonauskunft und Infodienste mit 0900er Nummer brauchen auf ihre Geschäftsbedingungen nicht extra hinzuweisen. Bestellt der Kunde über das Internet, müssen die AGB zumindest als Download abrufbar sein. Es reicht nicht aus, wenn diese nur ausdruckbar, bzw. am Bildschirm lesbar sind. Schließlich muss der Kunde den Vertragsbedingungen noch zustimmen, etwa durch seine Unterschrift oder einen Mausklick. Beachten Sie: Auch wer lediglich über den Anbieter telefoniert oder andere Leistungen von ihm in Anspruch nimmt, signalisiert sein Einverständnis.

Die meisten in der Praxis verwendeten Klauseln sind leider wenig verbraucherfreundlich. Das ist erlaubt, solange die Vertragsbedingungen für den Kunden nicht viel ungünstiger als die gesetzlichen Regeln sind. AGB, die ihn übermäßig benachteiligen oder die unklar formuliert sind, braucht er dagegen nicht zu schlucken. Auch besonders ungewöhnliche Klauseln müssen Verbraucher nicht hinnehmen.

➜ Tipp: Lassen Sie Vertragsklauseln, die ihnen unverständlich oder merkwürdig erscheinen, von Ihrer Verbraucherzentrale prüfen.

Unzulässige Klauseln


  • Erzwungenes Lastschriftverfahren: Eine Klausel, nach der Rechnungsbeträge automatisch im Lastschriftverfahren eingezogen werden, ist unzulässig, wenn nicht zwischen Rechnungserhalt und Abbuchung des Betrages mindestens fünf Werktage liegen. In dieser Zeit kann der Kunde die Rechnung prüfen und eventuell für ausreichende Deckung seines Girokontos sorgen.
  • Deaktivierungsgebühr: Wird ein Mobilfunkvertrag vertragsgemäß aufgelöst, dürfen Anbieter in ihren AGB dafür keine Deaktivierungsgebühr verlangen. Die Abschaltung des Netzzuganges ist keine besondere Dienstleistung für den Kunden, sondern geschieht im eigenen Interesse des Anbieters als "normale" Vertragsleistung.

Nachträgliche Änderung von AGB


Will ein Händler oder Dienstleister seine Bedingungen - zum Beispiel die Preise - nach Vertragsschluss ändern, muss er den Kunden darüber besonders informieren. Dazu kann er beispielsweise in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die Änderung ist nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt. Doch Vorsicht: Auch Schweigen kann ein "Ja" zu den neuen Bedingungen bedeuten. Vorausgesetzt, der Unternehmer weist den Verbraucher in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hin und gibt ihm eine angemessene Zeit zum Widerspruch - mindestens einen Monat. Ist der Kunde nicht einverstanden und widerspricht schriftlich, bleibt es bei den alten AGB. Da der Anbieter aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Verbraucher mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Anbieter nicht.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Saarland e.V., Haus der Beratung, Trierer Str. 22, 66111 Saarbrücken
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-saar.de/link197820A.html