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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Saarland

08.04.2005
Statt einer TV-Shopping-Show mit 2785 Euro Gewinn nur eine Kaffeefahrt
Die Angeschriebenen dürfen als VIP-Gast an einer Live-Show teilnehmen.

Zahlreiche Betroffene haben sich bei der Verbraucherzentrale gemeldet und nachgefragt, ob die Gewinnmitteilung über 2785,- Euro vom TV shopping Club ernst zu nehmen ist. Immerhin ist eindeutig geschrieben: „Ihr Gewinn wird nicht geteilt oder verrechnet. Der Gewinn wird in voller Höhe und nur in Bar an Sie ausgezahlt.“ Die Angeschriebenen dürfen als VIP-Gast an einer Live-Show teilnehmen. Unterschrieben ist die Einladung von einem Harry v.d. Weenforth.
Große Skepsis ist im vorliegenden Fall tatsächlich angebracht, meint Gertrud Truar von der Verbraucherzentrale, denn in dem Anschreiben ist die Rede von einer „Zehnerdesignierungsnummer“, die den Betroffenen zugewiesen ist. Diese Nummer ist nach Beobachtung der Verbraucherzentrale für alle vermeintlichen Gewinner gleich. Sie lautet: X02568405674. Weiter heißt es in dem Anschreiben: „Sie wurden ermittelt / designiert.“ Einen solchen eher ungewöhnlichen Ausdruck in einer Gewinnmitteilung wählt die einladende Firma nicht ohne Grund. Frühere Erfahrungen der Verbraucherzentrale mit ähnlichen Fällen sprechen eher dafür, dass dieser „Gewinn“ zunächst einfach nur die Teilnahme an einer Verlosung ermöglicht. Das eigentliche Gewinnlos muss dann erst noch ermittelt werden.
Die Verbraucherzentrale hat eine weitere Merkwürdigkeit festgestellt: Verbraucher aus der Umgebung von Saarbrücken sollen sich bei einem Buchungsservice mit einer Postfach-Adresse in 26189 Großenkneten anmelden, die Verbraucher aus der Saarlouiser Gegend sollen sich bei einer Postfach-Adresse in 49094 Hasetor anmelden. Dies erschwert die wettbewerbsrechtliche Verfolgung.
Wie bei Kaffeefahrten üblich, sind auf den Anmeldeformularen mehrere Bushaltestellen für den Zustieg genannt. Das Ziel der Reise ist gar nicht angegeben.
Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass es sich bei der Live-Show um nichts anderes als um eine Verkaufsveranstaltung im Rahmen einer Kaffeefahrt handelt.
Zwar hat der Gesetzgeber im § 661a BGB festgelegt, dass ein versprochener Gewinn auch ausgehändigt werden muss, aber die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Verbraucher im Zweifelsfall klagen müssen. Ansonsten rät die Verbraucherzentrale von der Teilnahme an der Kaffeefahrt ab.
Fragen zu dieser und anderen Gewinnmitteilungen beantwortet die Verbraucherzentrale montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr unter der Tel.-Nr. 0681 50089-0.

Saarbrücken, den 08.04.05


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Saarland, Haus der Beratung, Trierer Str. 22, 66111 Saarbrücken
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-saar.de/link233792A.html