Die Methoden, Verbraucher durch Gewinnversprechen offenbar zu Verkaufsveranstaltungen zu locken, scheinen schier unerschöpflich. Neuerdings kursiert im Saarland ein Schreiben eines „Verwaltungsbüro In-Sol“ („Zwangsversteigerung – Konkurse – Firmenauflösungen – Kapitalverwaltung von Bargeld“) mit einer Postfachadresse in Hellern. Angeblich stehe dem Verbraucher „ein Gewinn nach § 61b UGB“ aus einem früheren Gewinnspiel zu. Der Adressat wird gebeten, nicht gleich Klage zu erheben sondern die Angelegenheit außergerichtlich abzuwickeln. „Aus dem damaligen Preisrätsel stehen, nach Bezahlung (10% der Summe) unser(er) Tätigkeit, noch: 485,22 Euro zur Abwicklung“, so das Versprechen des Verwaltungsbüros. Eine Übergabe soll dann bei einer Busfahrt erfolgen. Versprochen wird ein „gutbürgerliches Frühstück“ im Lager der Firma. Bei einem Mittagessen „inkl. der visuellen Führung“ kann sich jeder Gast angeblich einen Gegenstand aus Restbeständen aussuchen. „Natürlich kostenlos! Keine Gewährleistung auf diese Produkte“.
Angesichts vieler ähnlicher Erfahrungen warnt die Verbraucherzentrale vor allzu hohen Erwartungen: Zunächst arbeiten viele solcher Firmen mit „offiziell“ aussehenden Urkunden, Zertifikaten und der Nennung von angeblichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Damit soll bei den Verbrauchern eine Rechtssicherheit vorgespiegelt werden, die so nicht existiert. Das in dem Schreiben versprochene Frühstück in einem Lager der Firma wird kaum so gemütlich sein, wie auf der Rückseite des Schreibens suggeriert; die „visuelle Führung“ lässt auf eine Verkaufsveranstaltung schließen, ebenso die Aufzählung der Produkte in dem Schreiben. Schließlich steht auch nirgendwo geschrieben, dass tatsächlich dem Verbraucher der genannte Betrag zusteht. Vielmehr ist so formuliert, dass der Betrag insgesamt als Abwicklungssumme zur Verfügung steht. Ein weiteres Zeichen für einen „Haken“ an der Angelegenheit ist zudem, dass das „Verwaltungsbüro In-Sol“ lediglich eine Postfachadresse angibt und keine Telefonnummer genannt wird. Dies erschwert auch eine Durchsetzung etwaiger Ansprüche.
Generell, so Verbraucherschützer, sollten Verbraucher zurückhaltend mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten, z.B. bei Gewinnspielen, sein. Meist findet sich eine Klausel im "Kleingedruckten“, dass der Weitergabe der Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken ausdrücklich zugestimmt wird. Dies öffnet den Firmen Tür und Tor zum Verkauf der personenbezogenen Daten an Dritte und ermöglicht immer neue Formen der Bewerbung von Artikeln auf „Kaffeefahrten“.
Die Verbraucherberatungsstelle Saarbrücken in der Trierer Straße 22 berät bei Zweifeln an der Seriosität von Gewinnversprechen montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr unter der Tel-Nr. 0681 50089-0.
Saarbrücken und Dillingen, den 10.06.05
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