Die Verbraucherzentrale erhält zurzeit Beschwerden über besonders dreiste Fälle von Zeitschriftenverkauf am Telefon. Den Verbraucherberichten zufolge beginne die Firma Telnovis die Vertragsanbahnung mit einer Meinungsumfrage. Die Teilnehmer bekämen in Aussicht gestellt, dass sie einen Geldbetrag gewinnen könnten. Damit dieser Gewinn ausgezahlt werden könne, sollten die Verbraucher ihre Kontonummer angeben.
Es werde auch über Zeitschriften gesprochen. Aber in den Beschwerdefällen, die der Verbraucherzentrale vorgetragen worden sind, haben die Betroffenen eine Abonnementvereinbarung ausdrücklich abgelehnt.
Statt einer Gutschrift erfolgte eine Abbuchung vom Konto, obwohl man weder mündlich noch schriftlich einer Abbuchungserlaubnis zugestimmt habe.
Schriftlich erhalten die Betroffenen die Mitteilung, sie hätten eine bestimmte Zeitschrift bestellt und würden als Werbegeschenk eine Gutschrift im Rahmen des Abonnements erhalten. Ansonsten sollen die Abo-Kosten vom angegebenen Konto abgebucht werden.
Die Firma Telnovis aus Stockelsdorf weist in dem Begrüßungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass es gemäß § 505 in Verbindung mit § 491 BGB sowie in Verbindung mit den Fernabsatzregelungen im BGB kein Widerrufsrecht für den vorliegenden Vertrag gibt, weil der Betrag von 200,- € bis zur Kündigungsmöglichkeit nicht überschritten wird.
Die Verbraucherzentrale gibt den betroffenen Verbrauchern den Rat, dennoch zu schreiben und dem Vertragsabschluß zu widersprechen. Denn Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Übereinstimmung zweier Willenserklärungen. Dies war in den geschilderten Fällen offensichtlich nicht geschehen. Ein Zeitschriftenabonnement sei eindeutig abgelehnt worden. Die Verbraucherzentrale rät: Sicherheitshalber soll man den Vertragsabschluß per Einschreiben bestreiten. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, soll man auch schon in dem ersten Schreiben mitteilen, aus welchem Grund man am Telefon die Kontonummer angegeben hatte, nämlich damit ein in Aussicht gestellter Gewinn überwiesen werden kann. Falls bereits eine Abbuchung vom Konto erfolgt ist, kann man die Bank bitten, die Abbuchung zu stornieren.
Diese Beschwerden zeigen wieder deutlich, dass Verbraucher sehr vorsichtig mit ihren persönlichen Daten umgehen sollen und die Kontonummer nur dann weitergeben sollen, wenn sie tatsächlich etwas kaufen möchten. Gewinne können auch per Verrechnungsscheck zugestellt werden.
Weitere Fragen zum Thema beantwortet die Verbraucherzentrale des Saarlandes in den Beratungsstellen Saarbrücken (Tel.: 0681 50089-0), Dillingen (Tel.: 06831 976565) und Merzig (Tel.: 06861 5444).
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