Mit einem neuen Trick versuchen unseriöse Geschäftemacher derzeit massenhaft Verbraucher zu täuschen und abzuzocken. Die Betroffenen erhielten einen Anruf. Eine Bandstimme behauptet, dass ein Nachbar eine wichtige Nachricht für sie hinterlegt hätte. Um diese Nachricht abzurufen müsse der Angerufene nur auf die Internetseite "www.nachbarschaftspost.com" gehen und einen Zahlencode, der gleich von der Bandstimme mit diktiert wird, eingeben. Anschließend könne man die wichtige Nachricht abrufen.
Auf der angegebenen Internetseite prangt mit großen Lettern die gleiche Botschaft. „Für Sie wurde eine persönliche Nachricht hinterlegt“.
Erst beim zweiten Hinsehen fällt der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Services auf: „Lernen Sie nette Menschen kennen, melden Sie sich jetzt an und testen Sie unsere Community vierzehn Tage kostenlos. Danach fällt ein 9 Euro Monatsbeitrag an. Die Mitgliedsdauer ist auf zwei Jahre ausgelegt. Erfahren Sie jetzt, was in Ihrer Nachbarschaft und Umgebung passiert.“
Wer diesen Hinweis aus Unachtsamkeit übersieht, und die Widerrufsfrist bzw. die Kündigungsfrist zum Ende der Testphase versäumt, ist in die Falle getappt.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man bei Vertragsabschluß im Internet nochmals in „Textform“ auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht werden muss.
Zahlreiche Ratsuchende, die sich bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes gemeldet haben, können die „Begrüßungsmail“ nicht mehr vorweisen, weil sie diese als vermeintliche Spam gelöscht haben. Andere berichten, dass tatsächlich eine Mail vom Tag des Vertragsabschlusses vorliegt, in der ausführlich auf das Widderrufsrecht hingewiesen wird.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale kann man sich nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nur noch gegen die Rechnung wehren, wenn man beweisen kann, dass nach Eingabe der Codenummer überhaupt keine persönliche Nachricht vorhanden war. Davon sollte als Beweis eine Bildschirmkopie angefertigt werden. Diese sollte man für alle Fälle ausdrucken und zusammen mit den übrigen Unterlagen bis zum Ende der Verjährungsfrist aufgewahren.
In einem solchen Fall kann der Vertrag angefochten werden wegen arglistiger Täuschung.
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