Tauschbörsen an sich sind nicht illegal. Grundsätzlich ist es erlaubt, Lieder für den privaten Gebrauch herunterzuladen. Doch gilt dies nur, wenn die Songs nicht aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. Das heißt: Nutzer dürfen Musik weder zum Download anbieten noch selber herunterladen, wenn diese urheberrechtlich geschützt ist. Werden beispielsweise die aktuellen Hits aus den Charts kostenlos angeboten, sollte deshalb sicherheitshalber auf den Download verzichtet werden.
Aufgrund ihres finanziellen Schadens ist es verständlich, dass die Musikindustrie Verstöße gegen das Urheberrecht verfolgt. Doch bisweilen werden unberechtigte Forderungen gestellt. Daher rät die Verbraucherzentrale:
- Fristverlängerung: Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist auf jeden Fall juristischer Expertenrat wichtig. Sie sollten die in der Regel geforderte Unterlassungserklärung nicht sofort abgeben, sondern stattdessen eine Fristverlängerung beantragen.
- Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung: Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, klären Sie, ob diese die Kosten für einen etwaigen Rechtsstreit übernimmt.
- Forderungsüberprüfung: Sie sollten möglichst einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt wählen. Dieser wird zunächst prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind.
- Gedeckelte Abmahngebühren: Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, sind Schadenersatzforderungen und – davon abhängig – die Gebühren des gegnerischen Anwalts oft zu hoch. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, wie viele Musikstücke illegal zum Download angeboten oder heruntergeladen wurden. Bei Bagatellverstößen hat der Gesetzgeber vorgesehen, die gegnerischen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100 Euro zu begrenzen.
Mehr Tipps rund um den legalen Umgang mit Musik aus dem Netz gibt das – gemeinsam von der EU-Initiative klicksafe und der Verbraucherzentrale herausgegebene – Faltblatt "Musik aus dem Netz: Runterladen ohne Reinfall".


