Bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung kann ein Ausfallhonorar anfallen. Der Arzt ist jedoch verpflichtet, den entstandenen Schaden gering zu halten. So kann er in dieser Zeit möglicherweise andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen. Das Ausfallhonorar würde entsprechend geringer ausfallen. Kann der Arzt die Zeit auf diese Weise nicht nutzen und kann er dies nachweisen, steht ihm unter Umständen ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu. Voraussetzung dafür ist jedoch in der Regel, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vorliegt, wonach bei ausbleibendem Erscheinen oder kurzfristiger Absage eine Vergütung in Höhe des ausgefallenen Honorars zu zahlen ist (so das Amtsgericht Diepholz, Urteil vom 26. Juni 2011, Az.: 2 C 92/11). Das Amtsgericht Bremen vertritt hingegen die Ansicht, dass eine Terminabsprache jederzeit folgenlos storniert werden könne - selbst wenn ein bereits abgeschlossener Behandlungsvertrag eine Vergütungspflicht vorsehe (Urteil vom 09.Februar 2012, Az.: 9 C 0566/11). Die Absage des Termins sei dann im Zweifel als eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages mit dem behandelnden Arzt zu sehen, die an keine Fristen gebunden ist.
Aufgrund der erheblichen Uneinigkeit der Gerichte ist es ratsam, Arzttermine frühzeitig abzusagen. Schickt der Arzt für die ausgefallene Behandlung eine Rechnung, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.


