Es ist ein tägliches Szenario: in vielen Ladenlokalen des Einzelhandels finden sich – meist an der Kasse – Schilder, wonach die Kunden ihre Taschen unaufgefordert vor-zeigen sollen. Ein Verbraucher beschwerte sich nun bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes, da ihm in einem Discounter nach Verweigerung, seine Tasche vorzuzei-gen, ein Hausverbot erteilt werden sollte.
"Es ist nicht erlaubt, von einem Kunden eine Taschenkontrolle zu verlangen, wenn gegen diesen kein Diebstahlsverdacht vorliegt." darauf weist Yvonne Schmieder von der Verbraucherzentrale des Saarlandes ausdrücklich hin.
Ein Kunde verweigerte an der Kasse seine mitgeführte Tasche zu öffnen. Die Kassie-rerin war der Meinung, sie hätte ein Recht zur Kontrolle. Dies ist jedoch falsch. "Die Durchsuchung einer Tasche ist nur erlaubt, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Kunde in dem Geschäft etwas gestohlen hat." so Schmieder. Ansonsten stellt die Taschenkontrolle einen zu gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
Auch Hinweisschilder in den Läden, die Taschen vor dem Betreten abzugeben, sind lediglich eine Bitte und rechtfertigen keine Kontrolle.
Einem Kunden, der das Vorzeigen verweigert, ohne dass ein Diebstahlsverdacht ge-gen ihn vorliegt, darf auch kein Hausverbot erteilt werden. Schmieder führt aus: "Wenn ein Verbraucher seine Tasche an der Kasse vorzeigt, ist dies ein rein freiwilliger Akt. Zwingen kann ihn der Kassierer dazu nicht."
Weitere Informationen erhält man in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale des Saarlandes
Saarbrücken: 0681 / 50089 – 0
Dillingen: 06831 / 97 65 65
Merzig: 06861 / 54 44
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


