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Erotische Dienste am Telefon: Oberverwaltungsgericht NRW beendet teure Irreführung mit Ortsnetz-Rufnummern

Erotische Dienste am Telefon dürfen die Betreiber nicht über Ortsnetz-Rufnummern anbieten. Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) die Abschaltung zahlreicher Nummern durch die Bundesnetzagentur abgesegnet.

Telefonerotik-Dienste laufen üblicherweise über Rufnummern, die mit 0900 beginnen. Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) unterliegen derartige Mehrwertdienste klaren Regelungen mit eindeutigen Vorgaben zum Verbraucherschutz. Diese Bestimmungen haben Anbieter zu umgehen versucht. In Fernsehspots und Zeitungen warben sie, herkömmliche Festnetz-Rufnummern zu wählen. Wer anrief, der erhielt je Telefonat eine Rechnung von bis zu 90 Euro. Begründung der Firmen: Mit dem Anruf sei ein Vertrag zustande gekommen.

Wegen dieser Umgehung des Gesetzes hatte die Bundesnetzagentur die Ortsnetz-Rufnummern abgeschaltet. Wie die Berliner Behörde hat jetzt in letzter Instanz auch das OVG in Münster geurteilt. Die Firmen hätten die üblichen Nummern mit Ortsnetzvorwahl missbraucht. Dabei seien die Vorschriften des TKG, das Preistransparenz und Preislimits vorschreibt, verletzt worden.

Damit endet endlich ein illegales Geschäftsmodell, das darauf ausgelegt war, Verbrauchern durch Irreführung das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Saarland e.V., Haus der Beratung, Trierer Str. 22, 66111 Saarbrücken
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-saar.de/link671021A.html