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Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags

Der Neukauf

AGB unter der Lupe
Foto: iStockphoto_luschen

Wird ein Kaufvertrag geschlossen, verpflichtet sich der Käufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Meist wird dem Käufer die Ware direkt ausgehändigt: ob im Kaufhaus, am Kiosk oder im Secondhandladen.

Ist das nicht möglich, weil die Ware beispielsweise im Lager fehlt, können die Vertragspartner vereinbaren, die Ware später vom Kunden abholen oder durch den Händler liefern zu lassen. Der Verkäufer haftet dafür, dass Übergabetermine eingehalten werden. Der Kunde muss die Ware abnehmen.

Keinesfalls darf eine Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mit Mängeln behaftet oder ihre Tauglichkeit eingeschränkt sein. Dazu zählt der Kratzer auf dem Glastisch ebenso wie die Platte des Elektroherds, die kalt bleibt. Der Verkäufer hat zudem so genannte Nebenpflichten. Beispiel: Wer ein Haus verkauft, muss auf bekannte Altlasten im Boden hinweisen.

Wenn bei Massenartikeln Bedienungsanleitungen, Handbücher oder Beipackzettel fehlen oder unvollständig sind, muss der Verkäufer diese nachliefern. Für Schäden an anderen Rechtsgütern, die aus den fehlenden Anleitungen resultieren, haftet der Hersteller.

Neben den Rechten, die das Gesetz den Käufern gewährt, bieten Händler und Hersteller bisweilen auch freiwillige Leistungen. Dazu zählen etwa Umtauschmöglichkeiten und längerfristige Garantien.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Saarland e.V., Haus der Beratung, Trierer Str. 22, 66111 Saarbrücken
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-saar.de/link7021A.html