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Produkthaftung des Herstellers

Der Hersteller muss alle Schäden ersetzen, die aufgrund eines fehlerhaften Produkts an anderen Rechtsgütern, also an Sachen und Personen, eintreten. Die Ursache dafür kann sein,
  • dass ein Produkt insgesamt fehlerhaft konstruiert wurde,
  • dass die Ware mit fehlerhafter, unvollständiger oder ganz ohne eine Gebrauchsanweisung auf den Markt gekommen ist,
  • dass während der Produktion keine ausreichende Qualitätskontrolle erfolgt ist und mithin ein Mangel übersehen wurde.

Beispiel: An den neuen Inline-Skates bricht bei der ersten Bergabfahrt eine Rolle. Ein heftiger Sturz ist die Folge. Die Ursache dafür könnte ein Konstruktionsfehler aufgrund leichtfertiger Materialwahl sein. Der Verkäufer haftet hier in der Regel nur für die Mängel des Produkts, nicht aber für Folgeschäden. Der Käufer kann vom Verkäufer eine Nachbesserung in Form eines Austauschs der Rollen verlangen oder einwandfreie neue Skates fordern. Ist das nicht möglich, erhält er den Kaufpreis zurück. Im Zuge der Produzentenhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Hersteller der Inline-Skates alle weitergehenden Sach- und Personenschäden zu tragen. Welche Ansprüche durchsetzbar sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Trifft den Hersteller kein Verschulden am Mangel, der zum Sturz geführt hat, kann sich das Unfallopfer auf das Produkthaftungsgesetz stützen. Seit dem 1. August 2002 sieht auch dieses Gesetz einen Anspruch auf Ersatz von solchen Schäden vor, die keine Vermögensschäden sind. So kann der Geschädigte beispielsweise unter Umständen Schmerzensgeld verlangen. Wer sich nur auf das Produkthaftungsgesetz berufen kann, der muss bei Sachschäden einen Betrag von 500 Euro, den so genannten Selbstbehalt, aus eigener Tasche zahlen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Produzentenhaftung des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem dem Käufer der Schaden, der Fehler des Produkts sowie der verantwortliche Hersteller bekannt werden. Machen Sie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz geltend, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der genannten Umstände.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Saarland e.V., Haus der Beratung, Trierer Str. 22, 66111 Saarbrücken
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-saar.de/link7149A.html