Die Gasversorger reagieren ganz unterschiedlich auf Gaspreiskürzungen von Kunden. Neben fortlaufenden Mahnungen beantragen Sie zum Teil gerichtliche Mahnbescheide oder drohen Klagen und vereinzelt auch Gassperren an. Einige von ihnen haben inzwischen tatsächlich Klageverfahren durchgeführt. Gleichzeitig liegen Urteile des Bundesgerichtshofes in Sachen Gaspreiserhöhungen vor, die im Rahmen von Sammelklagen betroffener Gaskunden und Klagen von Verbraucherverbänden erzielt worden sind. Wie sind die Reaktionen der Gasversorger zu bewerten und wie können/sollten Sie darauf reagieren?
Außergerichtliche Schreiben und Mahnungen der Gasversorger
Die meisten Verbraucher, die den Gaspreisen/Gaspreiserhöhungen widersprochen und ihre Zahlungen gekürzt haben, erhalten von ihren Versorgern regelmäßig Standardschreiben und Mahnungen, in denen diese darlegen, dass sie zur Preisanpassung berechtigt seien und sie daher die geforderten Preise verlangen könnten.
Die Gasanbieter beziehen sich in der Regel auf die BGH-Entscheidungen
vom 13. Juni 2007 (VIII ZR 36/06) und vom
19.11.2008 (Az.: VIII ZR 138/07), die ihre Auffassung bestätigen sollen. Die genannten Entscheidungen betrafen aber nur Kunden in der Grundversorgung (früher Tarifkunden) und nicht Sondervertragskunden. Gegen sie selbst zugunsten der Gaskunden ergangene Urteile berücksichtigen sie nicht. Tipp: Klären Sie ab, ob Sie Sondervertragskunde oder Kunde in der Grundversorgung sind. Ihre rechtliche Position ist jeweils unterschiedlich.
Als Sondervertragskunde geht es in erster Linie nicht um den Widerspruch nach § 315 BGB, sondern darum, ob für Ihren Sondervertrag in den AGB (= Kleingedrucktes) Ihres Vertrages überhaupt ein Recht zur Preisänderung wirksam vereinbart wurde. Fehlt es schon daran, muss der neue erhöhte Preis nicht über § 315 BGB überprüft werden, da es grundlegend schon an einem Recht für einen Preisänderung fehlt.
Als Kunde der Grundversorgung gilt direkt das Gesetz, weshalb Sie keine AGB haben, die man überprüfen könnte. Hier wäre allein die Preishöhe nach Maßgabe des § 315 BGB (Billigkeit) zu überprüfen.
Auf Mahnschreiben sollten Sie reagieren. Lassen Sie den Sachverhalt von Ihrer Verbraucherzentrale prüfen, um abzuklären, wie Ihre Ausgangslage aussieht und welchen Punkten Sie widersprechen können bzw. sollten.
Tipp: Verweise der Versorger auf verschiedenste Gerichtsurteile, die jedoch weder auf den jeweiligen Einzelfall übertragbar sind noch die Anwendbarkeit von
§ 315 BGB in Frage stellen, sollen nur dazu dienen, Verbraucher zu verunsichern und zur Rücknahme ihres Widerspruchs zu bewegen. Einige Versorger behaupten nunmehr gegenüber ihren Kunden, sie hätten in der Vergangenheit neue Verträge abgeschlossen und damit die seinerzeit gültigen Preise akzeptiert. Die Übersendung neuer Lieferverträge, ohne dass sich die Kunden daraufhin gemeldet haben, interpretieren die Versorgungsunternehmen als Zustimmung (sog. Erklärungsfiktion). Dies ist jedoch so rechtlich nicht korrekt. Schweigen auf ein Vertragsangebot stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Die Nichtreaktion auf die Zusendung eines neuen Vertragangebotes oder einer Vertragsänderung führt nicht ohne weiteres zur fingierten Annahme der Änderungen und noch weniger zur Annahme eines neuen Angebotes. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Erklärungsfiktion nur unter Beachtung strengster Anforderungen regelbar.
Tipp: Eine wirksame Vereinbarung in den AGB des bestehenden Vertrages hat der Gasversorger zu beweisen.
Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. Klageandrohung der Versorger
Häufig drohen Gasanbieter den Verbrauchern mit gerichtlichen Mahnbescheiden bzw. Klageerhebung. In der Vergangenheit haben sie diese Instrumente fast ausnahmslos eingesetzt, um Verbraucher zu verunsichern, unter Druck zu setzen und letztendlich bereits außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen. Sie müssen auch damit rechnen, dass die Versorger gerichtliche Verfahren einleiten.
In manchen Fällen droht der Versorger ein Mahnverfahren an, wenn Sie nicht einen "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" unterschreiben. Eine gekürzte Rechnung verjährt hinsichtlich des gekürzten Betrages regelmäßig nach drei Jahren. WennSie also einen Verzicht unterzeichnen, können Sie sich später in einem Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, dass der Versorger eigentlich verjährte Kürzungen aus Gasrechnungen nicht mehr geltend machen könne (s.u. Verjährung).
Tipp: Lassen Sie sich trotzdem nicht einschüchtern. Leisten Sie eventuelle Zahlungen nicht ohne vorherige Prüfung, ggf. durch eine Verbraucherzentrale. Unterzeichnen Sie keinen "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" ohne vorherige Rechtsprüfung!
Wenn der Gasversorger die Versorgungssperre konkret androht, sollten Sie ihn schriftlich auffordern, die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen. In dem Schreiben sollten Sie dem Versorger zugleich Hausverbot in Bezug auf das Sperrvorhaben erteilen, damit er den Gasanschluss nicht sperren kann.
Außergerichtlicher Nachweis der Billigkeit durch Vorlage von Wirtschaftsprüfertestaten?
Manche Versorger haben im Zuge der Diskussion um die Zulässigkeit ihrer Preiserhöhungen Expertengutachten, etwa von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, erstellen lassen. Sie halten sie in ihren Geschäftsstellen zur Einsicht bereit, übersenden sie zum Teil ihren Kunden oder veröffentlichen sie auch im Internet. Die Versorger sehen damit den Nachweis der Billigkeit ihrer Preiserhöhungen erbracht und verlangen die Zahlung der erhöhten Preise. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen
vom
13. Juni 2007 (VIII ZR 36/06) und
19.11.2008 (Az.: VIII ZR 138/07)Kriterien für die gerichtliche Billigkeitskontrolle der Gaspreiserhöhungen aufgestellt. Den Nachweis der Billigkeit muss hiernach der Gasversorger führen. Nicht geklärt ist aber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Versorger gegenüber seinen Kunden außergerichtlich Rechenschaft ablegen muss. Die Vorlage privater Wirtschaftsgutachten genügt dafür nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (
Urteil vom 08.07.2009, Az. VIII ZR 314/07) nicht, da es sich um Privatgutachten handelt und der jeweilige Prüfauftrag nicht nachvollzogen werden kann. Die von den Versorgern bisher häufig als "Offenlegung der Kalkulation" bezeichneten Unterlagen sind regelmäßig nicht geeignet bzw. ausreichend für einen Billigkeitsnachweis gemäß
§ 315 BGB. Versuchen Versorger damit, ihre Preiserhöhungen Ihnen gegenüber zu rechtfertigen, sollten Sie dies als nicht ausreichend zurückweisen.
Fehlender Nachweis der Berechtigung zur Preisanpassung
Sind Sie Sondervertragskunde und fehlt es in Ihren allgemeinen Vertragsbedingungen (= Kleingedrucktes, bzw. AGB) generell an einer Berechtigung, den Preis zu ändern, so sind Sie grundlegend nur verpflichtet den ursprünglich bei Vertragschluss vereinbarten Preis zu zahlen. Da es hier um die AGB, also das Recht zur Preisänderung an sich und nicht um den Widerspruch nach § 315 BGB geht, ist es zwar sehr empfehlenswert, einen Widerspruch zu erklären, aber rechtlich gesehen nicht notwendig (
BGH Urteil vom 14.07.2010, AZ. VIII ZR 327/07). Mahngebühren
Mahngebühren müssen Sie nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht bezahlen, da die Forderungen des Gasversorgers erst dann zur Zahlung fällig sind, wenn ein Gericht die Billigkeit der verlangten Gaspreise im Sinne des
§ 315 BGB rechtskräftig festgestellt hat. Vorher sind Sie mit der Begleichung der Gasforderung nicht im Verzug und machen sich daher auch keiner Verletzung einer Zahlungsverpflichtung schuldig. Da kein Verzug vorliegt, kann Ihr Versorger auch keinen Verzugsschaden etwa in Form von Verzugszinsen oder Rechtsanwaltskosten geltend machen. Das Gleiche gilt, soweit Ihr Sonderkundenvertrag keine bzw. keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Gerichtliche Mahnbescheide und Klagen der Versorger
Wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch beim angegebenen Gericht einlegen, um Ihre Rechte zu wahren.
Tipp: In diesem Falle sollten Sie sich, rechtzeitig vor Fristablauf und bevor Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, bei der Verbraucherzentrale rechtlich beraten lassen.
Auch wenn Ihnen das Gericht eine Klage zustellt, müssen Sie unbedingt reagieren.
Tipp: Erhalten Sie eine Klageschrift, müssen Sie in der angegebenen Notfrist (meist 2 Wochen) anzeigen, ob Sie sich gegen die Klage wehren wollen und in einer weiteren Frist (von meist weiteren 2 Wochen) auf die Klage erwidern. Sie sollten dann rechtzeitig eine/n im Energierecht bewanderte/n Anwältin/Anwalt einschalten.
Verjährung - Verzicht auf Einrede der Verjährung
Viele Gaskunden kürzen die Gaspreise bereits seit längerem. Offene Forderungen der Versorger könnten deshalb verjährt sein bzw. demnächst verjähren. Ansprüche aus einem Energieliefervertrag verjähren gemäß
§ 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei einer Rechnung, die z. B. 2009 fällig war, begann die Verjährung zum 31. Dezember 2009. Eine berechtigte Restforderung des Versorgers aus einer 2009er-Rechnung ist also mit Ablauf des 31. Dezember 2012 verjährt. Macht der Versorger Ansprüche nicht rechtzeitig per Mahnbescheid oder Klage geltend, sind seine Ansprüche verjährt. Bloße außergerichtliche Mahnungen halten die Verjährung nicht auf. Es kommt daher wie oben beschrieben vor, dass der Versorger damit droht, das Mahn- oder Klageverfahren einzuleiten, wenn Sie nicht den "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" erklären (unterschreiben).
Tipp: Bevor Sie Zahlungen leisten, klären Sie, ob die geltend gemachte Forderung oder ein Teil derselben nicht bereits verjährt ist. Falls ja, weisen Sie die Forderung mit Hinweis auf den Verjährungseintritt zurück (Erhebung der Einrede der Verjährung). Wenn Sie verjährte Forderungen bezahlen, können Sie die Beträge nicht im Nachhinein zurückholen.
Um z. B. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne Zeitdruck abwarten zu können, fordern einige Versorger die Kunden auf, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und legen ihnen entsprechende Erklärungen zur Unterschrift vor. Dies kann bei negativem Ausgang eines Verfahrens zur Folge haben, dass Sie die an sich verjährte Forderung trotzdem zahlen müssen.
Tipp: Unterschreiben Sie daher nicht ohne vorherige Rechtsprüfung einen "Verzicht auf die Einrede der Verjährung". Eine damit in Zusammenhang ausgesprochene Drohung mit Mahn- oder Klageverfahren hat sich in der Vergangenheit bisher meist als inhaltsleer und folgenlos erwiesen.
Androhung einer Versorgungssperre – was tun?
Kürzt ein Verbraucher unter Berufung auf eine fehlende Berechtigung zur Preisanpassung bzw. eine fehlende Billigkeit des vom Versorger geforderten Gaspreises die Rechnung, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen, auch nicht damit drohen. Eine solche Androhung ist unzulässig, was durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen bereits bestätigt wurde. Die Androhungen der Versorger stellen einen klaren Verstoß gegen deutsches Kartellrecht dar. In einer
Pressemitteilung vom 2.11.2006 hat der Präsident des Bundeskartellamtes klargestellt, dass "durch Sperrandrohung oder Änderungskündigungen als Reaktion auf entsprechende Preiswidersprüche ... Energieversorgungsunternehmen ... gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen verstoßen." In der Vergangenheit waren häufiger Sperrandrohungen zu verzeichnen, die letztlich aber selten durchgeführt wurden, wenn man als Betroffener schnell und richtig reagiert hat. Anscheinend versuchen Versorger, die Kunden nachdrücklich noch zur Zahlung zu bewegen, bevor z. B. ein negatives (rechtskräftiges) Urteil für das eigene Unternehmen vorliegt.
Wenn der Gasversorger trotz der eindeutigen Rechtslage die Versorgungssperre konkret androht, sollten Sie ihn schriftlich auffordern, die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen. In dem Schreiben sollten Sie dem Versorger zugleich Hausverbot in Bezug auf das konkrete Sperrvorhaben erteilen, damit er den Gasanschluss nicht sperren kann.
Schnelles Handeln ist geboten, wenn die Einstellung unmittelbar bevor steht. Der einzige Weg, die angedrohte Versorgungssperre zuverlässig zu unterbinden, besteht darin, unverzüglich nach Erhalt der Androhung eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger zu beantragen. Dazu müssen Sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim Amtsgericht einreichen, indem Sie die Sachlage kurz schildern und den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Gasversorger, gerichtet auf Untersagung der Liefersperre, ausdrücklich beantragen.
Zuständig hierfür ist sowohl das Amtsgericht am Wohnsitz des Verbrauchers als auch dasjenige am Sitz des Versorgers.
Denkbar ist, dass der Versorger seinerseits gegen das von Ihnen erteilte Hausverbot eine einstweilige Verfügung beantragt. Damit das Gericht über diesen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sollten Sie sofort nach Erteilen des Hausverbots dem Amtsgericht – am Wohnsitz des Verbrauchers und/oder dem Sitz des Versorgers – eine so genannte Schutzschrift zusenden. Das kostet nichts und kann auch ohne Anwalt erledigt werden.
So könnte der Text für eine Schutzschrift formuliert werden:
Es ist zu erwarten, dass … [Name und Anschrift des Versorger] gegen mich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird. Ich habe von … [Versorger] mit Schreiben vom ... eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten. Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom … an … [Versorger] die Forderungen nach § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV sowie nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003, Az. VIII ZR 279/02, nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf.
Mit Schreiben vom … habe ich … [Versorger] zur Rücknahme der Sperrandrohung aufgefordert und ihm Hausverbot erteilt. Ich rechne damit, dass … [Versorger] den Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung beantragen wird. Ich bitte aus diesem Grunde, über den zu erwartenden Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen


